Videoüberwachung – der rechtliche Aspekt in der Öffentlichkeit und Privat

Wir leben in einer Zeit in der viel überwacht wird. Die Abhörskandale können einem nicht kalt lassen. Deshalb wollte ich von Reto Ramstein, Jurist, wissen, wie der rechtliche Aspekt zum Beispiel bei einer Videoüberwachung aussieht.

Zunehmende Videoüberwachung

In der Schweiz wird zunehmend mit Videokameras und Webcams überwacht.  Dies auf öffentlichen Plätzen, in Geschäften, sowohl vom Staat wie von Privatpersonen. Auch der eidgenössische Datenschutzbeauftragte muss sich vermehrt mit den rechtlichen Aspekten einer verbreiteten Videoüberwachung beschäftigen. Insbesondere muss er gegen Google kämpfen, das mit Street View virtuelle Fahrten durch die Schweiz ermöglicht.

(Quelle: Der Beobachter, Überwachung Sie werden gerade gefilmt, Beobachter.ch/justiz-behoerde/gesetze-recht/artikel/ueberwachung_sie-werden-gerade-gefilmt/).

Schutz der Persönlichkeitsrechte (Videoüberwachung als Eingriff ins Persönlichkeitsrecht)

Der Schutz der Persönlichkeitsrechte hat in der Schweiz traditionsgemäss einen hohen Stellenwert. Die Videoüberwachung bzw. das Aufnehmen von Personen stellt diesbezüglich ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar (Schutz der Privatsphäre). Deshalb regeln die Datenschutzgesetze die Voraussetzungen für eine zulässige Videoüberwachung. (Quellen: Datenschutzbeauftragter Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Videoüberwachung im öffentlichen Raum, kdsb.ch und Der Beobachter, Überwachung Sie werden gerade gefilmt, Beobachter.ch).

Videoüberwachungssysteme: Ob Privat oder als Unternehmen
Überwachungskamera aussen – wann erlaubt und wann nicht?

Staatliche Videoüberwachung

Der Staat darf nur unter den folgenden Voraussetzungen eine Videoüberwachung vornehmen:

  • Es sind keine milderen Massnahmen möglich (z. B. baulicher Art, Alarmsystem etc.)
  • Die Delikte (z. B. Vandalismus), die mit einer Videoüberwachung aufgezeichnet bzw. verhindert werden sollen, sind nicht unbedeutend (z. B. Ruhestörungen etc.)
  • Die Videoüberwachung muss auf das absolute Minimum beschränkt werden (zeitlich/örtlich).
  • Die Videoüberwachung und der Gebrauch der Aufnahmen (z. B. Aufbewahrung) ist ein einem Reglement geregelt.
  • Die betroffenen Personen müssen auf die Überwachung aufmerksam gemacht werden.

(Quelle: Der Beobachter, Überwachung Sie werden gerade gefilmt).

Private Videoüberwachung

Die meisten Videokameras werden jedoch durch Privatpersonen installiert und betrieben. Z. B. Überwachungskameras von Hauseigentümern, Geschäftsbesitzern, oder Webcams, die ungeliebte Gäste aufzeichnen, um damit z. B. Sachbeschädigungen zu verhindern oder bestimmte Marktdaten zu erfassen (z.B. für eine zielgruppengerechte Werbung). Private Videoüberwachungen unterstehen dem Bundesgesetz über den Datenschutz, wenn auf den Aufnahmen bestimmte Personen erkennt werden können. Für eine zulässige Überwachung müssen deshalb die Prinzipien der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit auch berücksichtigt werden:

  • Die Überwachung ist durch ein öffentliches oder privates Interesse gerechtfertigt. Sie darf nur dem Schutz von Personen oder Sachen dienen (ein Geschäft schützt sich z. B. gegen Diebstahl).
  • Die installierte Videokamera kann diesen auch Zweck erreichen (Prinzip der Verhältnismässigkeit).
  • Eine mildere Massnahme, die den gleichen Zweck erreicht, ist nicht möglich (z. B. Alarmsystem etc.)
  • Die Betroffenen müssen mit einem gut sichtbaren Hinweisschild informiert werden, dass sie überwacht werden (sog. «Erkennbarkeit der Videoüberwachung»; am besten vor dem Betreten in das Aufnahmefeld).
  • Die aufgezeichneten Daten müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt und sobald als möglich gelöscht werden.

(Quellen: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB), Videoüberwachung durch Private Personen, edoeb.admin.ch); augenreiberei.ch, Videoüberwachung: Häufige Missachtung des Datenschutzgesetzes, Augenreiberei.ch/2009/07/21/videouberwachung-haufige-missachtung-des-datenschutzgesetzes/; Der Beobachter, Überwachung Sie werden gerade gefilmt, Beobachter.ch).

Wie kann man sich als Privatperson gegen eine Videoüberwachung schützen?

Jeder Kanton hat ein kantonales Datenschutzgesetz erlassen. Er verfügt damit über einen kantonalen Datenschutzbeauftragten, der Beschwerden gegen Überwachungen von kommunalen und kantonalen Institutionen behandelt. Für Beschwerden gegen Überwachungen durch den Bund ist der eidgenössische Datenschutzbeauftragte zuständig (vgl. Der Beobachter, Überwachung Sie werden gerade gefilmt). Nach Art 15 des eidgenössischen Datenschutzgesetzes (vgl. Bundesgesetz über den Datenschutz, admin.ch) kann die betroffene Person – bei einer staatlichen und privaten Videoüberwachung -verlangen, dass

  • die Datenbearbeitung gesperrt wird,
  • keine Daten an Dritte bekannt gegeben oder
  • die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden.

Schliesslich kann unter Umständen auch eine Strafanzeige nach Art. 179quater StGB in Frage kommen, wenn der Geheim- oder Privatbereich der betroffenen Person – ohne deren Einwilligung – durch die Videoaufzeichnung verletzt wird (vgl. Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB, Gesetze.ch).

Autor: Reto Ramstein, Jurist

Einleitung: Andreas Räber, Geschäftsführer räber marketing & internet GmbH, Bäretswil


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Überarbeitet 11.7.2018